Landesrecht
In den Landesfischereigesetzen sind Nutzung und Umgang (Hege, Fang, Aneignung) mit Fischen, Krustentieren und Muscheln geregelt. In der geltenden oberösterreichischen Fischereiordnung und niederösterreichischen Fischereiordnung ist die Flussperlmuschel als ganzjährig geschont aufgelistet. Mit Ausnahme von wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Untersuchungen dürfen Muscheln also nicht gefangen werden.
Für das wissenschaftliche Arbeiten mit Flussperlmuscheln, wie es im Rahmen des Schutzprojektes „Vision Flussperlmuschel“ notwendig ist, benötigt man eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung sowie die Zustimmung des Fischereiberechtigten.