Europarecht

Die Flussperlmuschel ist sowohl im Anhang II als auch im Anhang V der Richtlinie 92/43/EGW oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) angeführt. Definitionsgemäß ist sie somit eine Art von gemeinschaftlichem Interesse deren Entnahme aus der Natur Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann.

Diese Richtlinie dient der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Ein wesentliches Instrument der Richtlinie ist die Schaffung eines europäischen Netzes an Schutzgebieten, die „Natura 2000“-Gebiete genannt werden. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Gebiete zu nominieren, zu erhalten und zu entwickeln, in denen Arten und Lebensräume von europaweiter Bedeutung vorkommen und geschützt werden.

Die Oberösterreichische Gebietsliste umfasst derzeit 24 „Natura 2000“-Gebiete mit einer Gesamtfläche von etwa 73.000 ha.
Die Flussperlmuschel ist dabei in den FFH-Schutzgebieten „Waldaist-Naarn“, „Böhmerwald und Mühltäler“ sowie „Maltsch“ als Zielart vertreten. In den verordneten „Natura 2000“-Gebieten sind die Vorgaben der FFH-Richtlinie auf landesrechtlicher Ebene verankert.

In Niederösterreich wurden für das „Natura 2000“-Netzwerk 20 FFH-Gebiete ausgewählt. Gemeinsam mit den Vogelschutzgebieten umfassen sie ca. 23% der Landesfläche. Die Flussperlmuschel ist dabei als Schutzobjekt im „Natura 2000“-Gebiet „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft“ ausgewiesen.

In Niederösterreich ist die Flussperlmuschel zudem in der Liste der besonders zu berücksichtigenden Schutzgüter angeführt. Dem Erhalt der Flussperlmuschel in Niederösterreich wird besondere Handlungspriorität beigemessen.